Das elektronische Lenkprotokoll

Keine Zettelwirtschaft, weniger Verwaltungsaufwand und enorme Zeitersparnis

Vorteile des elektronischen Lenkprotokolls mit Telematik und Smartphone

Lenkprotokoll digital erstellen mit Hilfe von GPS Telematik und
Smartphone des Fahrers

Papier ist deduldig

Das Lenkprotokoll am Smartphone hilft Fahrern und Unternehmern, aufwändige Papierprozess zu vermeiden. Weniger Schreibaufwand, weniger Schreibfehler, kein lästiges Einsammeln von loser Zettelwirtschaft Die Ersparnis an Arbeitszeit ( im Vgl. zur Zettelwirtschaft) ist enorm

digitales lenkprotokoll statt papier

Einfach zu kontrollieren

Fahrer haben die eigenen Lenkprotokolle der letzten 24 bis 56 Tage online am Smartphone. Unternehmer können die Kontrolle online vornehmen und dokumentieren Änderungen und Korrekturen werden dokumentiert.

digitales lenkprotokoll kontrollieren

Zeitersparnis

Lenkzeiten und Kilometerstände werden dank GPS Telematik automatisch gesetzt, Fahrer dokumentieren die Lenkpausen und Ruhepausen oder sonstige Arbeitszeiten. Korrekturen und Kontrollen werden dokumentiert. Die Daten können auch für die Arbeitszeiterfassung oder Leistungserfassung verwendet werden.

digitales lenkprotokoll zeitersparnis für mitarbeiter

Smartphone tauglich

Egal ob älteres Android Smartphone oder in günstiges Smartphone vom Supermarkt oder ein teures Iphone, die Lenkprotokoll-App ist sehr einfach und läuft auf allen Smartphones. Durch die Kombination mit GPS-Telematik ist der tägliche Aufwand minimal und die Lenkzeiten sind korrekt.

digitales lenkprotokoll am smartphone

Mehr Sicherheit

Elektronische Lenkprotokolle gehen nicht verloren. Lenker können die eigenen Lenkprotokolle freigeben (online unterschreiben) im Fahrzeug bei Kontrollen vorweisen. Arbeitgeber können die Kontrollen dokumentieren. Die Lenkprotokolle werden für die geforderten Aufzeichnungsdauer von 2 Jahren gespeichert werden.

datensicherheit elektronisches lenkprotokoll

30 Tage kostenlos

Jetzt das Lenkprotokoll mit GPS Telematik 30 Tage kostenlos und unverbindlich testen. Der Test endet automatisch. Danach entscheiden Sie, ob Sie die Lenkprotokoll-App mit GPS Telematik zu niedrigen Kosten weiter nutzen wollen.

free trial kostenloser lenkprotokoll test

Das Lenkprotokoll für Fahrer am Smartphone

  • lenkprotokoll smartphone lenkpausen

    Lenkprotokoll als Fahrer öffnen

    Fahrer können die eigenen Lenkzeiten und Lenkpausen am Smartphone einsehen und bearbeiten

  • lenkprotokoll online unterschreiben

    Lenkprotokoll online unterschreiben

    Fahrer, die mit Benutzernamen und Passwort angemeldet sind, können die eigenen Lenkprotokolle nach der Kontrolle online kommentieren und freigeben (=unterschreiben).

  • lenkprotokoll kontrolle

    Die letzten 14 Tage immer dabei

    Fahrer haben am Smartphone die Lenkprotokolle der letzten 14 Tage für Kontrollen immer am Smartphone verfügbar.

Elektronisches Lenkprotokoll für Unternehmen

Infos zum elektronischen Lenkprotokoll

Wann muss von Fahrern ein LENKPROTOKOLL geführt werden?

Ab 01.01.2019 müssen Lenker das neue persönliche Fahrtenbuch gemäß § 17 Abs. 4 bis 6 AZG in Form eines Lenkprotokolls auf Basis der Lenkprotokoll-Verordnung (LPVO) führen. Unternehmen müssen Ihre Fahrer ein Lenkprotokoll führen lassen, wenn im KFZ KEIN Tachograf eingebaut ist (oder auf dessen Verwendung verzichtet wird) und KEINE Ausnahme von der Lenkprotokollpflicht besteht.

Fahrzeuge mit bis zu 7,5t Höchstgewicht zur Beförderung von Material oder Maschinen im Umkreis von 100km vom Unternehmensstandort wurden bisher von der Tachograph-Pflicht ausgenommen, müssen aber ein Lenkprotokoll führen, sofern keine andere Ausnahme von der Lenkprotokoll-Pflicht besteht.

Formulare der Arbeitsinspektorate zum Download

Hier finden Sie eine Zusammenfassung gültiger Rechtsvorschriften für LenkerInnen und das neue Lenkprotokoll. Für den Fall, dass das elektronische Lenkprotokoll nicht geführt werden kann (Smartphone vergessen), gibt es Muster oder Vorlagen für das Lenkprotokoll, die Sie einfach im KFZ mitführen sollten:

Was sind die Lenkprotokoll Arbeitgeber-Pflichten

  • Anleitung der Lenker zur ordnungsgemäßen Aufzeichnung

  • Ausgabe von ausgedruckten Lenkprotokollen, wenn elektronische Aufzeichnung nicht möglich

  • Mindestens 1x pro Monat Überprüfung der Lenkprotokolle auf Vollständigkeit und Vermerk im Verzeichnis

  • Aufbewahrungspflicht mind. 24 Monate, geordnet nach Lenkern und Datum

Links zu weiteren Informationen zur Lenkprotokoll-Verordnung

Warum Fahrer eine Lenkprotokoll-App am Smartphone benötigen

  • Lenker sollen Lenkpausen und Ruhepausen selbständig setzen können, dabei wird über Künstliche Intelligenz und Verknüpfung zur Fahrzeug-Telematik die Lenkzeit automatisch berechnet.

  • Lenkpausen-Schalter im Fahrzeug haben den Nachteil, dass Pausen sofort im Fahrzeug geschalten werden müssen, oft ist man aber zur Pause nicht im Fahrzeug oder Lenker möchten am Ende des Tages die Lenkzeiten kontrollieren und Pausen eintragen.

  • Lenker sollen auch vor dem Wegfahren und nach der letzten Fahrt Arbeitszeiten eintragen und während einer Arbeit eine Pause über das Smartphone eintragen können.

  • Lenker sollen die eigenen Lenkzeiten und Einsatzzeiten jederzeit kontrollieren können und durch Kommentare ergänzen und korrigieren können.

  • Zur Freigabe sollen Lenker mit dem eigenen Benutzernamen und Passwort die Lenkprotokolle der letzten Tage freigeben können (quasi die digitale Unterschrift leisten).

Fahrzeuge, die gemäß LP-VO (§ 2 Absatz 2) von der Lenkprotokollpflicht ausgenommen sind

  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen

  • Zugmaschinen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h nicht übersteigt

  • Fahrzeuge der Kraftfahrzeugindustrie, des Fahrzeughandels und -handwerks bei Überstellungs- und Probefahrten

  • Kraftwagen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und mit einem Taxameter ausgerüstet sind

  • sonstige Kraftwagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 KFG 1967 (Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen), wenn diese nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und das Lenken des Fahrzeuges für die Lenkerin oder den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt.

  • Spezialfahrzeuge zur Durchführung von Geld- oder Werttransporten gemäß § 5 Abs. 2 der Lenker/innen-Ausnahmeverordnung – L-AVO, BGBl. II Nr. 10/2010

  • Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, wenn das Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht die berufliche Haupttätigkeit der Lenkerin/des Lenkers ist und die Lenkzeit während einer Kalenderwoche a) täglich weniger als zwei Stunden beträgt, oder b) täglich weniger als vier Stunden, sofern die wöchentliche Lenkzeit weniger als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit (§ 3 Abs. 1 AZG) beträgt

Lenkprotokoll Fahrer von Klein-LKW mit Tablet

Wann müssen Fahrer kein Lenkprotokoll führen (Ausnahmen vom Lenkprotokoll)?

.

Ausnahmen von der Lenkprotokoll-Verordnung

Wann müssen Fahrer ein Lenkprotokoll führen? Fragt man bei den Lenkprotokoll-Experten des Arbeitsinspektorats nach, bekommen Unternehmen mit gemischten Fuhrparks eine sehr weitgehende Verpflichtung zur Führung eines Lenkprotokolls. Daher ist es für viele Branchen und Fahrer empfehlenswert, ein elektronisches Lenkprotokoll zu führen.

  • Um die Frage beantworten zu können, muss zunächst geprüft werden, mit welchem Fahrzeug der Krankentransport durchgeführt wird:

    Wird

    1. der Krankentransport mit einem Krankentransportwagen gemäß der ÖNORM EN 1789:2020 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenkraftwagen“ (u.a. Ausstattung mit Blaulicht und Sirene) durchgeführt und

    2. wird der Krankentransport immer von einem Rettungssanitäter begleitet,

    so liegt kein Taxi- und kein Mietwagengewerbe im Sinne des § 3 Abs. Z. 2 und 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes vor und somit auch keine gewerbsmäßige Güterbeförderung. Dadurch ist auf diese Krankentransporte die Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 5 LP-VO anzuwenden und es besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Lenkprotokolls.

    Erfolgt hingegen der Krankentransport mit Fahrzeugen die nicht der ÖNROM EN 1789:2020 entsprechen, z.B. normale PKWs (Taxis mit Taxometer sind lenkprotokoll-befreit), durchgeführt und/oder wird der Krankentransport nicht von einem Rettungssanitäter begleitet, so ist von einer gewerbsmäßigen Personenbeförderung auszugehen. In diesem Fall ist verpflichtend ein Lenkprotokoll zu führen.

  • Zunächst muss zwischen der Anwendung der Ausnahmen in der LP-VO zwischen Traktoren und Jeeps unterschieden werden.

    Die Traktoren fallen als Zugfahrzeuge unter die Ausnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 LP-VO. Dabei ist diese Ausnahme aber eingeschränkt auf Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von max. 40 km/h. Für diese besteht keine Pflicht zum Führen eines Lenkprotokolls.

    Zwischenzeitlich gibt es erfahrungsgemäß immer mehr Traktoren, die mit höheren zulässigen Höchstgeschwindigkeiten zugelassen werden, für diese die angeführte Ausnahme natürlich nicht gilt. Fahrer von Traktoren mit über 40 km/h Höchstgeschwindigkeit sind zur Führung eines Lenkprotokolls verpflichtet.

    Für Jeeps ist zu klären, ob diese als M1 (Personenkraftwagen) oder als N1 (Fahrzeug zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg) laut Zulassungsbescheinigung zugelassen wurde.

    Liegt eine M1-Zulassung vor, so ist eine Ausnahme von der Lenkprotokollpflicht nach § 2 Abs. 2 Z 5 LP-VO zu beurteilen. Dabei ist auch die aktuelle Formulierung dieser Bestimmung gemäß BGBl. II Nr. 2022/166 zu berücksichtigen:

    § 2 (2) Von der Verpflichtung zur Führung eines Lenkprotokolls sind die Lenkerinnen/Lenker folgender Fahrzeuge ausgenommen:

    5. sonstige Kraftwagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 KFG 1967 (Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen), wenn diese nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und das Lenken des Fahrzeuges für die Lenkerin oder den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt,

    […].

    Es stellt sich die Frage, ob für die beschäftigte Arbeitnehmerin/den beschäftigten Arbeitnehmer das Lenken des Jeeps, der zur Schneeräumung eingesetzt wird, dessen Haupttätigkeit ist oder nicht. Hier ist der schriftliche Arbeitsvertag nur sekundär zu berücksichtigen, sondern primär die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (die nicht zwingend mit der schriftlichen Vereinbarung übereinstimmen muss). Ist für eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag die Schneeräumung mit dem Jeep die Haupttätigkeit, wobei zwangsweise das Lenken des Fahrzeuges die tatsächliche Haupttätigkeit ist, besteht jedenfalls an diesem Tag die Verpflichtung zur Führung eines Lenkprotokolls.

    Bei Vorliegen einer N1-Zulassung (möglich auch aus steuerrechtlicher Sicht), ist eine Ausnahme von der Lenkprotokollpflicht nach § 2 Abs. 2 Z 7 LP-VO zu beurteilen.

    7. Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, wenn das Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht die berufliche Haupttätigkeit der Lenkerin/des Lenkers ist und die Lenkzeit während einer Kalenderwoche

    a) täglich weniger als zwei Stunden beträgt, oder
    b) täglich weniger als vier Stunden, sofern die wöchentliche Lenkzeit weniger als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit (§ 3 Abs. 1 AZG) beträgt.

    Es stellt sich die Frage sowohl nach der beruflichen Haupttätigkeit als auch nach der Dauer der täglichen bzw. wöchentlichen Lenkzeit. Werden also die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen bei der Schneeräumung (es ist anzunehmen, dass hier das Lenken nicht die berufliche Haupttätigkeit des Schneeräumers ist) mit dem N1-Jeep eingesetzt und

    • beträgt die Lenkzeit tägliche mehr als 2 Stunden,

    • beträgt die Lenkzeit innerhalb einer Woche an einzelnen Tagen mehr als 4 Stunden oder

    • beträgt die Lenkzeit innerhalb einer Woche an einzelnen Tagen mehr als 2 Stunde, aber weniger als 4 Stunden, jedoch die wöchentliche Lenkzeit mehr als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit (= 8 Stunden)

    so ist verpflichtend ein Lenkprotokoll zu führen.

  • Auch in diesem Fall ist für eine mögliche Ausnahme zur Führung des Lenkprotokolls das Vorliegen einer Güterbeförderung nicht von Relevanz. Es kommt vielmehr auf die eingesetzten Fahrzeugen und auf die tatsächliche Tätigkeit an.

    Gemäß Erfahrung werden diese Fahrten zumeist mit sonstigen Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen) durchgeführt. Auch hier wäre zu prüfen ob eine kraftfahrrechtliche Anmeldung als M1- oder N1-Fahrzeug vorliegt.

    Bei M1-Fahrzeugen ist zu prüfen, ob die Ausnahme zur Führung eines Lenkprotokolls gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 LP-VO (siehe oben) zur Anwendung gelangt. Da entsprechend Ihren Angaben vom Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin die Abholung und der Transport der Blutkonserven und Tests im Vordergrund stehen, ist für diese Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen das Lenken als Haupttätigkeit zu sehen. Es besteht daher in diesem Fall die Pflicht zur Führung des Lenkprotokolls.

    Würden die Fahrten mit N1-Fahrzeugen (Klein-LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse unter 3,5 t) durchgeführt, so wäre eine Ausnahme auf Grundlage des § 2 Abs. 2 Z 7 LP-VO zu prüfen (siehe oben).

    Auch in diesem Fall stellt sich die Frage sowohl nach der beruflichen Haupttätigkeit als auch nach der Dauer der täglichen bzw. wöchentlichen Lenkzeit. Unter den von Ihnen angeführten Umständen (Abholung und Transport der Blutkonserven/Tests) ist davon auszugehen, dass das Lenken jedenfalls die berufliche Haupttätigkeit darstellt. Es wäre daher jedenfalls ein Lenkprotokoll zu führen.

    Sollte aber ein Labormitarbeiter/ eine Labormitarbeiterin selbst mit einem N1-Fahrzeug die Blutkonserven und Tests abholen und diese dann auch selbst im Labor auswerten, dann wäre das Lenken nicht die berufliche Haupttätigkeit des Labormitarbeiters / der Labormitarbeiterin. Würden in diesem Fall die in § 2 Abs. 2 Z 7 LP-VO festgelegten Leitzeitgrenzen nicht überschritten, dann würde keine Lenkprotollpflicht bestehen.

  • Die Beurteilung des hier angeführten Sachverhaltes hat, wie bei den beiden Fragen zuvor, gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 und 6 LP-VO zu erfolgen. Auch hier ist der Umstand der Güterbeförderung nicht wesentlich, sondern ausschließlich die Art der eingesetzten Fahrzeuge (M1 oder N1), die Haupttätigkeit sowie die täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten.

    Sollten sich die von Ihnen angegebenen ca. 6 Stunden pro Tag tatsächlich auf die Lenkzeit (= Zeit der Teilnahme am Straßenverkehr) beziehen, dann besteht bei den N1-Fahrzeugen jedenfalls die Pflicht zum Führen von Lenkprotokollen. Würden es sich um M1-Fahrzeuge (wovon ich aufgrund der steuerlichen Ersparnis und der Transporttätigkeit nicht ausgehe), dann wäre noch das Verhältnis zwischen den Arbeitszeiten an den Kaffee-Automaten und den Lenkzeiten zu prüfen. Dies ist natürlich davon abhängig, in welchem Umkreis die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig sind und wie viele Automaten an einem Tag angefahren werden. Erst dann kann beurteilt werden, ob hier die Tätigkeit an den Kaffee-Automaten tatsächlich überwiegt.

  • Es scheint so zu sein, dass alle angestellten Außendienstmitarbeiter im Pkw oder Kombi kein Lenkprotokoll benötigen. Es kommt hier auf den tatsächlichen Tätigkeitsbereich an. Ein Außendienstmitarbeiter verbringt zwar viel Zeit im KFZ (Kombi, PKW), seine Tätigkeit wird jedoch weit überwiegend der Vertrieb und die Kundenberatung sein. Wenn der Außendienstler ein leichtes Nutzfahrzeug fährt (Caddy), schaut es schon wieder ganz anders aus.

Lenkpausen, Ruhepausen, Lenkerarbeitszeit

  • Lenkpausen sind Unterbrechungen der Lenkzeit und der Lenker darf während der Lenkpausen keine anderen Arbeiten verrichten.

    Nach spätestens 4,5 Stunden Lenkzeit ist eine Lenkpause einzulegen (auch schon früher möglich).

  • Lenkpausen müssen mindesten 15 Minuten lang sein, kürzere Pausen gelten nicht als Lenkpausen.

    Lenkpausen sind Teil der bezahlten Arbeitszeit, außer die Lenkpausen fallen mit einer Ruhepause zusammen.

  • Nach spätestens 6 Stunden Tagesarbeitszeit muss die Arbeit für mind. 30 Minuten Ruhepause (unbezahlt) unterbrochen werden. Auch Ruhepausen sollten mind. 15 Minuten lang sein. Die Ruhepause kann man mit der Lenkpause (nach 4,5 Stunden Lenkzeit) zusammenfallen..

  • Wartezeiten zählen als Lenkpausen, wenn man gerade nicht fährt oder wenn die Lenkpause auf dem Beifahrersitz oder in der Schlafkabine im fahrenden Fahrzeug sowie auf Fähren oder anderen Verkehrsmitteln verbringt.